Steht am Bilanzstichtag (31.12.) fest, dass im neuen Jahr eine Einnahme erfolgt, die vollständig einen Ertrag im alten Jahr darstellt, so muss ebenso eine zeitliche Abgrenzung vorgenommen werden.
altes Jahr |
neues Jahr |
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Einnahme |
Ertrag |
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Abgrenzung auf 2400 FO |
Der Abgrenzungsbetrag ist der, der dem Ertrag im alten Jahr entspricht.
Die Zinsen für eine Festgeldanlage werden am 02.01. rückwirkend für das abgelaufene Jahr auf dem Bankkonto gutgeschrieben, 400,00 €.
Die 400,00 €, die das alte Jahr betreffen, müssen in der GUV des alten Jahres berücksichtigt, also am 31.12. abgegrenzt werden.
2400 FO | an | 5710 ZE | 400,00 |
2800 BK | an | 2400 FO | 400,00 |